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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der WORKS Systems GmbH
§1 Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§2 Lieferumfang und Lieferzeit
Für den Umfang der Lieferung und Lieferzeit ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die darin angegebenen Lieferzeiten sind nur insoweit verbindlich, wie sie im Willensbereich der Works Systems GmbH eingehalten werden können. Unvorhersehbare Hindernisse, die außerhalb des Willens der WORKS Systems GmbH liegen und der Einhaltung des Liefertermins entgegenstehen, können diesen entsprechend verlängern. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Datenblätter, Abbildungen und Zeichnungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An sämtlichen von uns vor- oder nach dem Vertragsabschluß zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche derartige Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
§3 Preise
Alle Preise verstehen sich ab Lager Aachen. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nach Beginn der Lieferung anfallen, trägt der Besteller. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Empfängers abgeschlossen. Die Anlieferung und Aufstellung von Geräten ( Installation ) durch uns sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Bestellers. Installation wird nach Aufwand oder pauschal mit 3,5% des Auftragswertes berechnet.
§4 Zahlung
Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen netto zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluß bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungen berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen. Die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt.
§5 Lieferung
Die Lieferung beginnt mit Gefahrübergang an den Besteller. An verbindliche Versand- oder Lieferdaten sind wir nur gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt, die für die Aufstellung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält. Ist eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach dem fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
§6 Abnahme
Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet. Bei Installationen durch die Works Systems GmbH hat der Besteller bis zum Zeitpunkt der Lieferung alle notwendigen Voraussetzungen für die Installation und Endtest zu schaffen und dem Personal der Works Systems GmbH die notwendige Installationsumgebung für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn alle wesentlichen Funktionen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen während der Endtests ohne Beanstandungen ausgeführt werden. Hat der Besteller versäumt, die Voraussetzungen für die Endtests zu schaffen, so dass diese nicht ausgeführt werden können, so gilt die Abnahme mit Lieferung als erfolgt.
§7 Höhere Gewalt
Weder der Besteller noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind u.a. Krieg, innere Unruhe, Betriebsstörungen, Arbeitsmangel, Energiemangel oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Ereignisse dieser Art befreien uns für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht und berechtigen uns, nach unserer Wahl nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern oder in Bezug auf die noch nicht gelieferte Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis „ Höhere Gewalt „ länger als 8 Wochen, dann ist auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Erzeugnisse noch nicht geliefert sind.
§8 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Erzeugnisse vom Transportfahrzeug auf den Besteller über. Sondervereinbarungen, z.B. über Transportmittel und Wege, berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
§9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräußerung der Erzeugnisse im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns, ohne daß uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Ein etwaiger Weiterverkauf der Erzeugnisse hat unter Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung durch den Letztabnehmer zu erfolgen und der Besteller überträgt schon jetzt seinen Kaufpreisanspruch in voller Höhe sicherheitshalber auf uns, der Besteller hat uns auf verlangen die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Der Besteller ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderung ermächtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen über diese Forderung. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Jede Vollstreckungsmaßnahme in uns zustehende Rechte hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten hat der Besteller zu tragen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderung gegen den Besteller insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückabtretung verpflichtet.
§10 Gewährleistung
Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den nachstehenden Bestimmungen. Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wir garantieren die Freiheit der gelieferten Erzeugnisse von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung. Wir garantieren ferner die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse, falls diese von uns vorgenommen wird. Ausgenommen von jeder Garantie sind Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder auf von uns nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Für gelieferte Erzeugnisse, die wir von dritter Seite bezogen haben, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Lieferanten der Erzeugnisse zustehenden Ansprüche. Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Defekte oder Fehler aufweisen, für die wir im Sinne §10, Abs. 2, die Garantie übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat, darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandlung, Minderung und Schadenersatz ausgeschossen. Wir können die Annahme zurückgelieferter Erzeugnisse verweigern, wenn wir nicht vom Grund der Rücksendung unterrichtet wurden und uns keine Gelegenheit gegeben wurde, den geltend gemachten Mangel oder Schaden zu prüfen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt unentgeltlich nach unserer Wahl entweder bei uns oder dem Unternehmen des Bestellers. Sämtliche andere Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung – wie Transportversicherung und Verpackungskosten- gehen zu Lasten des Bestellers. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht zeitlich nicht verlängert. Falls wir einen ordnungsgemäß mitgeteilten Mängel nicht durch Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist beheben, kann uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Weitere oder andere als die vorstehenden Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz oder unmittelbarer Schäden sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Erfüllungs- und Verrichtungshilfen.
§11 Patente
Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen wir nicht. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen, Verpflichtungen, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.
§12 Schlußbestimmungen
Für die Beziehung zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Der Besteller kann Ansprüche uns gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort ist Aachen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Aachen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründetem Gerichtsstand zu verklagen. Weitere, hier nicht genannte Bedingungen und Bestimmungen, etwa solche des Bestellers, sind ungültig, wenn sie den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Works Systems GmbH widersprechen oder nicht in diesem Sinn auslegbar sind. Im übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen über Leistungen und Lieferungen der Elektroindustrie.
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